1 Gültigkeit und Anwendungsbereich

1.1 Alle Leistungen und Angebote von Siegl Solutions e.U. (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer individuellen Verträge. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und ebenfalls für nach Vertragsabschluss erstellte Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.2 Werden für Leistungen oder Aufträge separate schriftliche Verträge abgeschlossen, so sind primär die Bedingungen dieser Verträge gültig. Alle Inhalte, die in den separaten Verträgen nicht zusätzlich gesondert geregelt sind, werden durch die Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt und sind diesen zu entnehmen.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung beim Auftragnehmer zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.

2 Leistungen des Unternehmens

2.1 Siegl Solutions e.U. erbringt IT-Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik sämtlicher Art, insbesondere in den Bereichen Software-Entwicklung und -Vermietung, Web-Programmierung und IT-Consulting und DJ-Dienstleistungen bei privaten und öffentlichen Events.

3 Zustandekommen von Verträgen

3.1 Die Auftragserteilug des Auftraggebers kann telefonisch, schriftlich (z.B. per E-Mail, etc.) erfolgen. Der Vertragsabschluss zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Auftragnehmer schriftlich angenommen wurde.

3.2 Alle vom Auftragnehmer erstellten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und – sofern nichts anderes im Angebot vereinbart – 21 Tage lang gültig.

4 Vertragspartner

4.1 Angaben zum Vertragspartner, Identitätsnachweis

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis, Meldezettel und/oder Gewerbeschein sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.

4.2 Prüfung der Kreditwürdigkeit

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

4.3 Ablehnung von Vertragsverhältnissen

Der Auftragnehmer ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen,

  1. der gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist.
  2. bei dem in den letzten 36 Monaten vor Vertragsabschluss ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer beendet wurde.
  3. wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird, oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
  4. der trotz Verlangen des Auftragnehmers keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt.
  5. bei dem der begründete Verdacht besteht, Leistungen des Unternehmens insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, oder diese bereits missbraucht hat, oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat.
  6. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen des Auftragnehmers überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Punkte a) bis e) vorliegen, oder
  7. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Punkten a) bis f) nicht möglich machen.

4.4 Sicherheiten bei Vertragsabschluss

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig zu machen.

4.5 Vertragsverhältnisse mit Mitbewerber

Der Auftragnehmer behält sich vor, Verträge nur mit Auftraggebern, die im entsprechenden Produktbereich keine Mitbewerber des Unternehmens sind, zu schließen.

4.6 Eintritt von Drittern

In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schad- und klaglos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt der Auftragnehmer bestehende Rückstände bekannt.

5 Leistungserbringung

5.1 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den allfälligen sich hierauf beziehenden Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, insbesondere über zusätzliche Leistungen, und ist auf diesen Umfang beschränkt. Werden nachträglich zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber gefordert, kann über diese ein separater Auftrag und Vertrag abgeschlossen werden.

5.2 Art der Leistungserbringung

Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten Bedingungen mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nicht die Erbringung eines konkreten Erfolges. Die Art der Leistungserbringung kann vom Auftragnehmer im Rahmen des vereinbarten Auftrags bzw. Vertragsgegenstandes frei gewählt werden.

5.3 Zeitraum der Durchführung

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise und innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Als Werktage gelten Montag bis Freitag. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

5.4 Erfüllungsgehilfen, Subunternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Mitarbeitern / Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern oder Dritten erbringen zu lassen.
Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem Auftragnehmer. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

5.5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebern

Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu erbringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche, für die Leistungserbringung notwendigen Zugänge zu Räumlichkeiten, Infrastruktur und Personen des Auftraggebers zu ermöglichen, sowie sämtliche Informationen die zur Leistungserbringung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.  Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, bleibt der volle Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
Die Fristen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer beginnen nicht, bevor vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten beim Auftragnehmer vollständig vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

5.6 Kosten und Spesen zur Leistungserfüllung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen und abweichend vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
  • Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachte Fehler.

zusätzlich für IT-Dienstleistungen:

  • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  • Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
  • Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
  • Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

zusätzlich für Software-Vermietungen:

  • Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
  • Weiters wird der Auftragnehmer von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt werden, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.

5.7 Entgelte nach Aufwand, Kostenberechnung für Subauftragnehmer

Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätzen beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der Kosten folgendes zusätzlich als vereinbart:

  • Die Kosten umfassen die Kosten für das Material, allfälliger Lizenzen, die Arbeitskosten, Reise- und Unterbringungskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag vom Auftragnehmer von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).
  • Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten Dritter werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt.
  • Die Zuschläge für die Über-, Sonn-, Feiertags und Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet.
  • Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet.
  • Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
  • Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.

6 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

6.1 Leistungsfristen

Die maximale Frist, innerhalb der Leistungen betriebsfähig bereitzustellen sind, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag angegeben.

6.2 Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber

Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis außerordentlich kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vom Auftragnehmer nicht eingehalten wird oder ein Lieferverzug vorliegt, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie eine gesetzte angemessene Nachfrist von 30 Tagen verstrichen ist. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel aufgrund von unvorhersehbaren Gründen ohne Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, wenn der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

6.3 Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer

Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bereitgestellt werden, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Nachfrist von 14 Tagen nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.

6.4 Folgen des Rücktritts

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Vertragsrücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen (jedoch mindestens 40% des Auftragswertes bzw. vereinbarten Netto-Entgelts) vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückabwicklung bereits gelieferter Leistungen zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch den Auftragnehmer bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

6.5 Datenspeicherung nach Vertragsauflösung

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde auch immer, der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche dem Auftragnehmer gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

7 Abnahmebedürftige Leistungen

Sofern eine Leistung des Auftragnehmers ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt und eine Abnahme der Leistung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 7.1 – 7.4.

7.1 Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber nach Abschluss einer Teilleistung jeweils eine Abnahme dieser Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

7.2 Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber mit Fristsetzung von 7 Tagen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

7.3 Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Unerhebliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. Pro (Teil-)Auftrag ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, eine Review-/Anpassungsschleife inkludiert. Die Übermittlung der Mängel muss als Gesamtauflistung aller Mängel in schriftlicher Form erfolgen.

7.4  Die abzunehmende (Teil-)Leistung des Auftragnehmers gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Tagen schriftlich erklärt.

8 Zahlungen, Preise, Bedingungen

8.1 Preise

Die Preise, die vom Auftragnehmer angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich und entsprechend der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese eingehoben wird.

Bei etwaigen Preiserhöhungen während eines aufrechten Vertragsverhältnisses wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung als vereinbart.

Alle Preise sind mit dem Österreichischen Verbraucherpreisindex 2020, Monat der Vertragsunterfertigung, mit einer Schwelle von 4% wertgesichert.

8.2 Rechnungsstellung

Die Rechnungstellung durch den Auftragnehmer erfolgt direkt mit Fertigstellung der vereinbarten Leistungen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer (sofern anfallend) aus und übermittelt diese digital via E-Mail. Abgesendete E-Mails des Auftragnehmers, sofern belegbar, gelten als zugestellt.

8.3 Zahlungsfristen und Fälligkeiten

Soweit in den Entgeltbestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden, ist die Vergütung von beauftragten Leistungen des Auftragnehmers, im Sinne eines Werk- oder Dienstvertrages, – sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung oder Vertrag geregelt – prompt nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass etwaige Bank-Überweisungen rechtzeitig am Fälligkeitstag am Konto des Auftragnehmers eingelangt sind.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leistung bzw. Dienstleistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie zu Beginn der Zahlungsperiode im Voraus zu bezahlen. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.

Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen des Auftragnehmers im Voraus zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist ebenso berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 40% des Auftragswertes zu verlangen. Ab dem Eintreffen der Anzahlung am Bankkonto des Auftragnehmers beginnen die vereinbarten Fristen der Leistungserbringung.

8.4 Art der Zahlung

Sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbart wurde, wird die Bezahlart SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses ist beim Auftragnehmer anzufragen. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Auftraggebers eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an den Auftragnehmer zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten und Spesen zu übernehmen. Die Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für alle weiteren Aufträge und die weitere Geschäftsbeziehung.

Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag, Bestellung bzw. Vertrag.

Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Auftraggebernummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Auftraggeber ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.

8.5 Aufrechnung mit Gegenforderungen

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.

8.6 Zahlungsverzug

Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der Auftragnehmer vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen und ein übliches Mahnverfahren gegen den Auftraggeber einzuleiten und/oder ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

Der Auftragnehmer kann sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Aufträgen oder Verträgen fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 13,08% (3,88 + 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank), ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Auftragnehmer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. Falls ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind nur mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

Ist der Auftraggeber mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Verträge außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer wird die gesamte Vergütung als Schadensersatz geltend zu machen.

8.7 Eigentumsvorbehalt

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben sämtliche erbrachte Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall, dass Teile der Leistung bereits übergeben wurden.

8.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Auftragnehmer

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall oder Störungen von Kommunikationsnetzen, Cyberattacken, Umweltkatastrophen, Feuer, Sturm, Dürre, Flut, Unruhen, Aufstände, Pandemien, Epidemien, Terror, Zusammenbruch der öffentlichen Dienste, Einrichtungen und Ordnung, usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Es erfolgt keine Rückvergütung von bereits bezahlten Entgelten.

8.9 Einwendungen gegen Rechnungen

Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich beim Auftragnehmer zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Gleiches gilt, wenn Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt werden.

Der Auftragnehmer hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren innerhalb von 60 Tagen zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu begründen bzw. die Rechnung entsprechend zu ändern.

9 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die Leistungserbringung eine Vorfinanzierung nötig macht oder eine fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen durch den Auftraggeber gefährdet erscheint. Bei vorzeitiger Kündigung oder Nichteinhaltung des Vertrages durch den Auftraggeber wird dieser Betrag vom Auftragnehmer einbehalten.

9.2 Die Voraussetzungen des Punktes 9.1 sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

9.3 Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.

10 Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

10.1 Sofortige Vertragsauflösung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Vertragsauflösung, Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung sowie zur Beendigung der Leistungserbringung berechtigt, wenn das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn:

  1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Beendigung der Leistungserbringung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
  2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt;
  3. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggeber ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis der Auftragnehmer vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;
  5. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
  6. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung des Auftragnehmers weder eine Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
  7. dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
  8. der Auftraggeber seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt;

10.2 Kosten und Folgen der Vertragsauflösung

Sämtliche Kosten durch die in 10.1 angeführten Punkte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. der Einstellung der Leistungserbringung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, lassen den Anspruch des Auftragnehmers auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist der Auftragnehmer daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte vollständig zu behalten.

10.3 Einstellung der Leistungserbringung

Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits und bloßer temporärer oder dauerhafter Einstellung der Leistungserbringung liegt im freien Ermessen des Auftragnehmers.

11 Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers

11.1 Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen 6 Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

12 Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen

12.1 Bekanntgabe der Datenänderung

Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen des Auftragnehmers geführt wird sowie jede Änderung seiner personen- und unternehmensbezogenen Daten (u.a. Anschrift, E-Mail-Adresse, usw.), den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab der Änderung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

12.2 Folgen hinsichtlich Zustellung von Schriftstücken

Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesendete, rechtlich bedeutsame Erklärungen des Auftragnehmers insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten alle Schriftstücke trotzdem als zugegangen.

12.3 Folgen hinsichtlich Rechnungen und Mahnungen

Rechnungen und Mahnungen des Auftragnehmers gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesendet wurden. Sämtliche Kosten, die sich aus der nicht fristgerechten Bekanntgabe ergeben, trägt der Auftraggeber.

12.4 Elektronische Zustellung via E-Mail

Sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht, können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail, etc.) übermittelt werden.

13 Verhalten und Rücksichtnahme, Rechte und Pflichten

13.1 Verhalten eines redlichen Vertragspartners

Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Vertragspartners gegenüber dem Auftragnehmer zu gewährleisten. Der Auftragnehmer behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße bzw. sachgrundlose Äußerung über dessen Unternehmen und dessen Dienstleistungen, sei es durch Auftraggeber, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

13.2 Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

14 Rechte

Sofern die Nutzungsrechte nicht zusätzlich schriftlich in der Auftragsbestätigung oder durch Verträge geregelt sind, gilt für Werk- und Dienstaufträge folgendes:

14.1 Nutzungsrecht

Der Auftraggeber erhält ein einfaches, dauerhaftes, zeitlich und räumlich begrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen für die Dauer der Vertragslaufzeit.

14.2 Bearbeitungsrecht, Rohmaterial

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Übertragung des Bearbeitungsrechtes. Die Überlassung von Rohmaterial und sämtlichen im Zuge der Leistungserbrinung erstellten Daten wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet.

14.3 Übertraung von Nutzungsrechten

Eine etwaige Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. Bis zur vollständigen Vergütung bleiben sowohl das Eigentum als auch alle Rechte beim Auftragnehmer.

14.4 Weitergabe und Bearbeitung von Arbeits- und Leistungsergebnissen

Die Weitergabe der vom Auftragnehmer erstellten Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Bearbeitung gemäß § 21 UrhG unzulässig.

14.5 Datenlöschung nach Vertragsende

Nach vollständiger Leistungserbringung und -übermittlung kann der Auftragnehmer alle erstellten Daten und Files innerhalb von 30 Tagen vollständig löschen. Für eine etwaige längere Aufbewahrungsdauer, z.B. für Zusatz- oder Folgeaufträge, kann ein gesonderter Vertrag und ein entsprechendes Entgelt vereinbart werden.

15 Haftung

15.1 Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer erbringt vereinbarte Leistungen unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen. Ebenso ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer vollständig frei und hält ihn schad- und klaglos.

15.2 Haftungsausschluss für Daten oder Systeme

Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über Systeme oder Dienste des Auftragnehmers erreichbar sind. Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Systeme und Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Systeme und Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Daten- und Programmverluste.

15.3 Rechte von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialen

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle dem Auftragnehmer überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke der Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Auftragserfüllung zur Verfügung stellt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.

15.4 Haftungsausschluss für externe Systeme

Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung und Haftung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Systeme und sonstige Dienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.

15.5 Haftungsausschluss durch Einwirkung Dritter

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln.

16 Datenschutz und Datensicherheit

16.1 Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung

Der Auftraggeber versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

16.2 Auftragsdatenverarbeitung

Sofern der Auftragnehmer für den Auftraggeber Daten im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung verarbeiten soll, wird darüber eine schriftliche, separat zu vergütende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen.

16.3 Speicherung personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer speichert als personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers und Vertragspartners die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evidenzhaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. Der Auftragnehmer wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.

16.4 Datenverwendung für Marketing und Werbezwecke

Die Stammdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers für Marketing und Werbezwecke des Auftragnehmers verwendet.

16.5 Datenverwendung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit und Eintreibung von Forderungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.

17 Rechtsnachfolge, Tod des Auftraggebers

17.1 Übertragung an Dritte

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus Verträgen können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten vom Auftragnehmer entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.

17.2 Folgen bei Tod des Auftraggebers

Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet, den Tod des Auftraggebers unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach dem Tod des Auftraggebers der Auftragnehmer in Kenntnis gesetzt bzw. sollte ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis nicht beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch den Auftragnehmer angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

18 Änderungen

18.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Auftragnehmer jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website des Auftragnehmers kundgemacht.

18.2 Folgen der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich Einspruch erhebt.

18.3 Änderungen durch behördliche Vorgaben

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer Änderung gesetzlicher Steuern (z.B. Umsatzsteuer) die Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

19 Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber - einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen - haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

19.2 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Republik Österreich. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Bezirksgericht Gänserndorf/Österreich vereinbart.

19.3 Abtretung von Ansprüchen durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

19.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten.


Schönkirchen-Reyersdorf, 01.03.2024